FACEBOOK AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB-Meldung Facebook by SLMS.de

Kennen Sie auch so eine Meldung?
Haben Ihnen Freunde geraten, genau sovwas auf Ihrer FACEBOOK-Seite zu veröffentlichen?
Wider der allgemeinen Auffassung, Sie würden damit Ihre veröffentlichten In- halte schützen, bringen Ihnen solche AGB-Erklärungen überhaupt nichts. Nur wenn FACEBOOK dieses Postings als Erklärungen rechtlich anerkennt, wären sie auch gültig.

Tatsächlich weist FACEBOOK immer wieder darauf hin, dass sich seine AGB’s ändern und User umfassende Nutzungsrechte an ihren eingestellten Inhalten einräumen.
Das passt Ihnen gar nicht?
Nun, dann haben Sie jederzeit die freie Wahl ohne Einschränkungen Ihr Benutzerkonto einfach zu löschen und somit wieder uneingeschränkter Rechteinhaber Ihrer Inhalte zu sein. Besser, Sie laden einfach keine privaten Inhalte hoch, um eine ungewollte Verbreitung oder Nutzung dieser zu vermeiden.
Aber darum geht es doch, oder?
Sie WOLLEN Fotos und Filme mit dem Rest der Welt teilen, oder etwa nicht?

Inhalte, von denen hier die Rede ist, werden als USER GENERATED CONTENT bezeichnet. Die Diskussion um den Schutz dieser wird immer brisanter. Als USER GENERATED CONTENT definieren sich Medieninhalte im Internet wie Fotos, Videos oder Musiken. Sie sind der Stoff aus denen Plattformen wie FACEBOOK, YOUTUBE oder PINTEREST gemacht sind. Dafür lassen sie sich in ihren AGBs umfassende Nutzungsrechte von Ihnen einräumen.
Ist das überhaupt eine faire Abmachung?
Grundsätzlich sind Vertragspartner immer dazu in der Lage, ihre Geschäftsbeziehungen selbst zu regeln. Klauseln und Inhalte der immer wichtiger werdenden AGBs sind also in der Regel Verhandlungssache und hängen von der Verhandlungsmacht aller Beteiligten ab.
Was ist aber Verhandlungsmacht?
Kurz gesagt, sie drückt das Maß Ihrer Verhandlungs-Überlegenheit gegenüber der anderen Seite aus. Eine Begrenzung dieser durch die Seite mit der größeren Verhandlungsmacht ist nur dann unzulässig, wenn Klauseln in den AGBs „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam, sind.“ (BGB, § 307)

Das alles hört sich sehr kompliziert und rechtlich undurchsichtig für Sie an?
Verständlich.
Damit wollen Sie sich, wie viele andere auch, nicht auseinandersetzen müssen.
Trotzdem sollten Sie hin und wieder AGBs, die Sie auf Plattformen im Internet unkritisch akzeptieren, genauer lesen, vor allem bei FACEBOOK!
Fakt ist also, dass ein Weiterposten eines wie oben links dargestellten Einspruches in Form eines Textes, nichts absichert, so lange ihn FACEBOOK:
1. nicht zur Kenntnis nimmt,
2. nicht offiziell, rechtlich akzeptiert.
Was können Sie also tun?

Wie wäre es, wenn Sie FACEBOOK-Gründer Mark Zuckerberg eine Nachricht mit Ihrem Anliegen schicken? Das kostet Sie im Moment 100$. Sie sind nicht mit ihm befreundet, wissen Sie. FACEBOOK testet nämlich grade ein neuen Service: Das kostenpflichtige Verschicken von Nachrichten an Nichtfreunde.
Besser, Sie lassen es!
Rausgeschmissenes Geld.
Denn sind wir mal ehrlich: Interessiert sich Mark Zuckerberg für einen individuellen Schutz von Nutzerdaten, die seine User bisher bereit- und freiwillig hochgeladen haben?
Wenn doch, hätte er dann nicht schon in der Vergangenheit, aufgrund vieler Proteste und der Kritik verschiedenster Gruppen, etwas unternommen?
Unser Vorschlag, wenn Sie wirklich etwas gegen die Weiternutzung Ihrer Daten unternehmen wollen: Löschen Sie einfach alle Inhalte.
Fotos – weg.
Filmchen – weg.
Was bleibt ist eine blanko Timeline mit ein paar Postings.
Langweilig, oder?
Millionen öder, ausschließlich beschriebener Timelines – DAS müssten den großen Facebook-König interessieren!

MEHR INFOS zur kostenpflichtigen  NACHRICHT an NICHTFREUNDE