DIE PAPIERSTÄRKE wird zwar in GRAMM angegeben, bezeichnet aber nicht das tatsächliche Gewicht eines Bogen Papiers. Die Angabe bezieht sich immer auf den QUADRATMETER. Das tatsächliche Gewicht eines Papierbogens wird vor allem dann interessant, wenn wir Papier versenden wollen. Praktischerweise lässt sich anhand der Papierstärke das genaue Gewicht einfach errechnen. Die sogenannte DIN-Norm (Papiergrößen), die sich jeweils verdoppelt bzw halbiert, ist dabei entscheidend.
DIN A5 – Divisor 32
DIN A4 – Divisor 16
DIN A3 – Divisor 8
DIN A2 – Divisor 4
DIN A1 – Divisor 2
DIN A0 – Divisor 1
Das bedeutet also, dass ein DIN A4 Papier 16mal in ein DIN A0 Papier passt.
Die Zahlangabe hinter den einzelnen Papiergrößen hilft uns bei der Bestimmung des tatsächlichen Gewichtes eines Bogen Papiers.
RECHENBEISPIEL:
Gehen wir von einem 200g A4 Bogen Papier aus
Nach Berechnung würde es 12,5g wiegen
200g ÷ 16 = 12,5g
Gehen wir von drei 200g A4 Bögen Papier aus
Zusammen wiegen sie 37,5g
200g x 3 ÷ 16 = 37,5g
ODER
12,5g x 3 = 37,5g
Druckkunden der SLMS GmbH können jetzt in einen einzigartigen Genuss kommen: ein Papier aus Milch.
Der Papierhersteller RÖMERTURM bietet seit Juni 2015 PAPER-MILK an. Das Papier besteht aus 10% Milchfasern, 45 % Baumwolle und 45% holzfreiem ECF Zellstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen.
Die Oberfläche des Papiers ist matt und rauh. Man könnte sich einbilden, die Milch zu riechen, aber das spielt sich nur in unserer Fantasie ab.
PAPERMILK ist in 140, 250 und 350g erhältlich.
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Papermilk: ein Mulitalent?
Das „Papier aus Milch“ ist geeignet für
– Karten
– Buchdeckel
– Bücher
– Covermaterialien
– Geschäftsberichte
– Menükarten
– Imagebroschüren
– Verpackungselemente
– Kataloge
– Visitenkarten
Artikel für Artikel. Hintergründe & Neuheiten.
Wir informieren, berichten und klären auf.
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PAPIER vs DIGITAL21.04.2012
Ein informatives Nachschlagewerk über ein Produkt ist in Deutschland unter vielen Namen bekannt: Handbuch, Gebrauchsanleitung oder Bedienungsanleitung sind nur einige wenige Beispiele. Sie alle dienen dem Zweck der technischen Dokumentation. Der Hersteller liefert wichtige Informationen zur richtigen Verwendung und Behandlung seines Gerätes oder Produktes. Seit Ende der 80iger gilt dies als Hauptleistungspflicht des Verkäufers. 1999 wurde der Umstand, ob es denn nun als tatsächliche Pflicht anzusehen sei, erneut diskutiert und bestätigt (Urt. v.22.12.1999, Az.: VIII ZR 299/98).
Damals blätterte der Verbraucher noch in einem Bündel Papier, heute finden wir unsere Produktinformationen in der digitalen Welt. Manchmal sind sie auf eine CD gebrannt, stecken im Gerät selbst oder können online runter geladen werden. In jedem Fall ist die digitale Bereitstellung nicht nur kostengünstig sondern auch flexibler. Mögliche Updates kommen Hersteller und Verbraucher zu Gute. Bisher gibt es keine einheitliche Rechtssprechung, die festlegt, ob als Papier oder digital. Während bei simplen Produkten eine digitale Anleitung als ausreichend gilt (Urt. v. 28.05.1999, Az.: 13 S 16/98), wird sie bei komplizierten, spezifischen Produkten als mangelhafte Verpflichtung bewertet.
Vielleicht ist es einfach eine Frage des Geschmacks. Solange jede Anleitung in druckbarer Form vorliegt und Sie als Verbraucher einen zuverlässigen Druckpartner finden, dürfte die digitale Betriebsanleitung kein Problem sein. Und wie ist es PAPIER vs DIGITAL.